A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung erspart deutschen Versicherten beim Arbeiten in einem anderen EU-Staat sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz die lokalen Sozialabgaben. Ab Januar 2019 ist sie verpflichtend elektronisch zu beantragen.
Für Unternehmer auf Kundensuche ist die Europäische Union ein Paradies. Sie profitieren von den „Vier Freiheiten“ des Binnenmarktes – dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Aber nur mit den richtigen Dokumenten. Wird ein Firmenchef oder einer seiner Mitarbeiter in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beruflich tätig, braucht er eine A1-Bescheinigung. Sie belegt, dass er in Deutschland sozialversichert ist und nicht in die Sozialversicherung des Landes einzahlen muss, in dem er sich vorübergehend aufhält. Ein großes Thema ist dies natürlich für die Transportbranche sowie das Handwerk. Bus- und Lkw-Fahrer sind permanent auf Schnellstraßen unterwegs. Maurer, Schreiner und Installateure von Bauhandwerkern sind längerfristig auf Baustellen im Einsatz. Damit steigt nicht nur das Risiko eines Unfalls, sondern auch die Gefahr, dass bei einer Kontrolle das Fehlen der A1-Bescheinigung entdeckt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass ein verpflichtendes maschinelles Antrags- und Bescheinigungsverfahren ab 2019 die Erteilung der A1-Bescheinigung vereinfachen soll. Für Firmenchefs heißt dies aber auch: Sie müssen mit dem Steuerberater klären, ob ihr Lohnabrechnungsprogramm die Funktion beinhaltet, eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Und selbst wenn die Software dazu technisch in der Lage ist, ist zu überprüfen, ob die bisherigen Abläufe zum Planen der Dienstreisen und Auslandseinsätze beibehalten werden können. Künftig übernimmt zwingend der Bereich Lohn- und Gehalt das maschinelle Verfahren zur Beantragung der A1-Bescheinigung. Soll diese Aufgabe in einer anderen Abteilung bleiben, sind umgehend eventuell passende Schnittstellen zu schaffen, damit Antragsdaten und zurückgemeldete A1-Bescheinigung zwischen Lohn- und Gehaltsabrechnung und den Verantwortlichen für die Planung und Genehmigung von Dienstreisen oder Auslandseinsätzen ausgetauscht werden können. Wir können auch bei diesen organisatorischen Veränderungen mit unserem Knowhow unterstützen – und in dem Zusammenhang gleich über aktuelle Urteile zur Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen informieren.
Quelle: DATEV Trialog-magazin.de
Häufige Fragen zur A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.
Eine A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.
Für jeden Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gibt es eine vergleichbare Bescheinigung. Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats gelten, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Sobald von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies mit einer A1-Bescheinigung zu dokumentieren. Beispiele hierfür sind:
- Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten,
- abweichendes Recht auf Grund einer Ausnahmevereinbarung.
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie eine A1-Bescheinigung benötigen, weil Sie
- in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden,
- eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben oder
- auf der Grundlage einer für Sie geschlossenen Ausnahmevereinbarung den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.
Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.
Entsendung
Werden Sie im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, stellt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, die A1-Bescheinigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland auf Grund einer Beschäftigung, als Student oder Rentner versichert sind, freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind oder dort als Familienangehöriger versichert sind.
Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und auch nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der zuständige Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung aus.
Sind sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungeinrichtungen die A1-Bescheinigung aus.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt er in diesen Fällen die A1-Bescheinigung aus.
Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. in den Niederlanden) und hat der zuständige Träger Ihres Wohnstaats (z. B. in den Niederlanden die Sociale Verzekeringsbank - SVB) festgestellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten, informiert dieser Träger die Deutsche Rentenversicherung Bund, die die Ausstellung der A1-Bescheinigung veranlasst. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier auf dieser Seite unter. „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“
Ausnahmevereinbarung
Gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung, stellt Ihnen der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.
Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.
Weitere interessante oder wichtige Links zum Thema:
Die offiziellen Hintergründe der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland finden Sie hier.