Transparenzregister
Bereits vor knapp drei Jahren, am 01.08.2021, ist eine Neuregelung des Transparenzregisters in Kraft getreten. Wichtigste Änderung: Aus dem Transparenzregister ist ein Vollregister geworden. Seitdem kann nicht mehr auf die Meldefunktion anderer Unternehmensregister verwiesen werden. Für viele Unternehmen bedeutet das eine Eintragungspflicht und damit zusätzliche Meldepflichten. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens galten Übergangsfristen, die mittlerweile allerdings alle abgelaufen sind.
An das Transparenzregister sind von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften für die wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben mitzuteilen: der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht ermittelt werden können, gilt der gesetzliche Vertreter, d. h. der Geschäftsführer oder Vorstand, als wirtschaftlich Berechtigter.